Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVAG

§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/25#abs-1 (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/25#abs-2 (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

§ 24 § 26